RECHTLICHES

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Hufenbach Betriebsmedizin GmbH für Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Schulungs- und Programmierungsleistungen.

§ 1

Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Leistungen und Lieferungen der Dr. Hufenbach Betriebsmedizin GmbH, insbesondere für alle Verträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Schulungs- und Programmierungsleistungen zwischen der Dr. Hufenbach Betriebsmedizin GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer" genannt) und dem Auftraggeber.

Die nachstehenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Dr. Hufenbach Betriebsmedizin GmbH und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen der Geltung dieser AGB ausdrücklich zu.

Die AGB finden keine Anwendung für unsere Tätigkeiten als externer Datenschutzbeauftragter. Hierfür gelten unsere AGB für die Tätigkeiten als externer Datenschutzbeauftragter.

§ 2

Umfang und Durchführung des Auftrages

Gegenstand des Vertrages ist die jeweils vereinbarte Tätigkeit. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich bzw. in Textform vereinbart, schuldet der Auftragnehmer die Leistung von Diensten, nicht aber einen bestimmten Erfolg. Der Auftragnehmer wird die geschuldete Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung aktueller Erkenntnisse und vorhandener Erfahrungen nach bestem Wissen und Gewissen durchführen. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen oder Teile davon nach seiner Wahl durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder Dritte (Erfüllungsgehilfen bzw. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

Die Aufgabenstellung und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch den Beratungsvertrag festgelegt. Eine Änderung, Ergänzung oder Erweiterung der Aufgabenstellung und der Art der Arbeitsergebnisse sowie eine wesentliche Änderung der Vorgehensweise bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsteile oder einer Vereinbarung in Textform.

Die vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachten Rechtsdienstleistungen sind Nebenleistungen, die zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Auftragnehmers im Sinne von § 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gehören. Eine über den sachlichen Zusammenhang der Vertragsdurchführung hinausgehende, umfassende Rechtsberatung (insbesondere im Arbeits-, Sozial- oder Versicherungsrecht) ist nicht Gegenstand des Vertrages und bleibt rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Die Rechtsdienstleistungen des Auftragnehmers ersetzen keine anwaltliche Beratung.

§ 3

Pflichten des Auftraggebers und Abwerbeverbot

Zum Erbringen der Leistungen ist der Auftragnehmer auf die Unterstützung und Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber wird daher insbesondere alle zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung stellen, die aus Sicht des Auftragnehmers zur Erbringung der von der vertraglichen Vereinbarung erfassten Leistungen erforderlich sind und den Mitarbeitern des Auftragnehmers ungehinderten Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Informationen verschaffen und sie rechtzeitig mit allen für die Durchführung des Projekts erforderlichen Unterlagen versorgen. Der Auftraggeber wird weiterhin Mitarbeiter aus seinen Bereichen (Kontaktpersonen, Schreibkräfte, sonstige Hilfskräfte) zur Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung stellen, soweit dies im Einzelfall geboten oder erforderlich ist.

Der Auftragnehmer darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit und der jeweiligen Aktualität der vom Auftraggeber gegebenen Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen ausgehen, außer soweit diese für den Auftragnehmer erkennbar offensichtlich unvollständig oder unrichtig oder nicht mehr aktuell sind. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Daten und Informationen, es sei denn, der Auftragnehmer musste die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der mitgeteilten Daten und Informationen erkennen. Der Auftragnehmer übernimmt mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Haftung für Gegenstände, die ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung vom Auftraggeber zu Testzwecken überlassen werden.

Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand, Schäden) vom Auftraggeber zu tragen. Davon abgesehen kann der Auftragnehmer Änderungen der vereinbarten Termine sowie der Vergütungen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte verlangen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Umsetzung der einzelnen Beratungsleistungen des Auftragnehmers sorgfältig zu prüfen, ob eine Umsetzung erfolgen soll und ob sich ggf. schädliche Auswirkungen für den eigenen Produktions- und Betriebsablauf ergeben können. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung nicht dazu beauftragt und verpflichtet, die Umsetzung der Empfehlungen beim Auftraggeber zu überwachen und zu begleiten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der vertraglichen Zusammenarbeit sowie bis 12 Monate nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit keine Mitarbeiter des Auftragnehmers direkt oder indirekt abzuwerben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, hat er an den Auftragnehmer für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig und gegen entsprechende Rechnungstellung zahlbar. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers sind nicht ausgeschlossen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaigen Schadensersatz anzurechnen.

§ 4

Besondere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen aus dem Betrieb des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und seinen Mitarbeitern diese Verpflichtung aufzuerlegen, vgl. § 5 dieser AGB.

§ 5

Vertraulichkeit / Datenschutz / Verwendung von E-Mail und Telefax

Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt somit zur Erfüllung des Vertrags und beruht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Weitergehende Informationen zum Datenschutz sind unter hufenbach.de im Bereich Datenschutz erhältlich.

Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekanntw erdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden. Die Weitergabe der als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien an Dritte ist – soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist – ohne vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei unzulässig. Diese Verpflichtungen bleiben für beide Vertragspartner auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit bestehen. Die Nutzung von Daten in anonymisierter Form zu Darstellungs- und Verdeutlichungszwecken über den konkreten Projektrahmen hinaus ist dem Auftragnehmer gestattet.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer ihm ohne Einschränkung sämtliche vertrags- und kundenbezogene Informationen und Dokumente nach Wahl des Auftragnehmers per Telefax oder E-Mail zusenden kann.

Soweit seitens des Auftraggebers hinsichtlich einer Übertragung per Telefax oder per E-Mail Einwände oder Einschränkungen bestehen, etwa, dass E-Mail-Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer ausdrücklich mitzuteilen.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails unter Umständen nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dritte Zugang zu den Daten verschaffen, von ihnen Kenntnis nehmen und sie verändern oder Daten verfälscht, unvollständig, verzögert oder gar nicht beim Empfänger eingehen. Darüber hinaus können gesendete, elektronische Mitteilungen Viren oder andere Komponenten enthalten, die ein anderes Rechnersystem stören oder ihm Schaden zufügen können.

Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, hat er dies dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten aus einer solchen Versendung entstehen können, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

§ 6

Vergütung / Preisanpassung

Ist eine Zeitvergütung vereinbart, wird die für die jeweilige Tätigkeit aufgewendete Stundenzahl – soweit der Beratungsvertrag keine abweichende Regelung enthält – einschließlich der Reisezeiten abgerechnet. Im Übrigen richtet sich die Vergütung nach dem Inhalt des Beratungsvertrages.

Die Vergütungssätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten, usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

Wenn und soweit sich die Gesamtkosten des Auftragnehmers für die Erbringung der Vertragsleistungen erhöhen, darf der Auftragnehmer gemäß den nachfolgenden Bestimmungen die Entgelte für die betroffenen Vertragsleistungen einmal pro Kalenderjahr anpassen, nämlich bei einer Erhöhung der Kosten von Subunternehmern, bei Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Urheberrechts- und Leistungsschutzrechtsvergütungen, die an Rechteinhaber oder Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA in Bezug auf die Vertragsleistungen vom Auftragnehmer zu zahlen sind, bei einer erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung von Steuern (mit Ausnahme des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes) Abgaben oder Gebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang sowie bei einer Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten. Die Preisanpassung ist nur zulässig in Höhe der auf die Vertragsleistungen entfallenden Kostenerhöhung, gemäß dem Anteil, den der erhöhte Kostenbestandteil an den auf die Vertragsleistungen entfallenden Gesamtkosten hat, wenn die Änderungen der Kosten auf Umständen beruhen, die bei Vertragsschluss noch nicht vorlagen und wenn gleichzeitige Minderungen anderer Kostenbestandteile bei der Berechnung der Erhöhung der Gesamtkosten berücksichtigt werden. Soweit Beratungsleistungen vom Auftragnehmer nicht im Rahmen einer Dauerberatung erbracht werden, steht dem Auftragnehmer das Recht zur Preisanpassung erstmals 4 Monate nach Vertragsschluss zu.

Wenn und soweit sich die Gesamtkosten des Auftragnehmers für die Erbringung der Vertragsleistungen gemäß vorstehender Ziffer aufgrund von Umständen verringern, die nach Vertragsschluss eintreten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, das für die betroffenen Vertragsleistungen zu zahlende Entgelt entsprechend der auf diese Vertragsleistungen entfallenden Kostenverringerung zu reduzieren.

Soweit nach Vertragsabschluss eine Änderung der Gesetzeslage eintritt, welche Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen hat (z. B. Änderung umweltrechtlicher Vorschriften), werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. Soweit hierdurch der Arbeitsaufwand für die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen für den Auftragnehmer steigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Soweit sich die Parteien in diesem Fall nicht über eine Anpassung der Vergütung einigen, kann der Auftragnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und die Zahlung eines seiner bisherigen Leistungen entsprechenden Teils der Vergütung verlangen.

§ 7

Zahlung / Aufrechnung mit Gegenforderungen

Die im Vertrag geregelte Vergütung versteht sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Leistungserbringung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich gegenüber dem Auftraggeber vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder gerichtlich entscheidungsreif sind oder die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

Für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert oder wenn nach Abschluss des Vertrages für den Auftragnehmer erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Leistung des Auftraggebers durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern und die vereinbarte Zahlungsmodalität für weitere Lieferungen oder Leistungen auf Vorkasse umzustellen und bestehende Forderungen sofort fällig zu stellen.

§ 8

Mängel

Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Gelingt es dem Auftragnehmer auch nach Setzung der angemessenen Nachfrist nicht, den aufgetretenen Mangel zu beseitigen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Fehlern ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Schäden, die nach Erhalt der Leistung in Folge fehlerhafter, unsachgemäßer oder anderer, als vertraglich vereinbarter Umsetzung entstehen. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert.

Ein Mangel ist vom Auftragnehmer insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn er auf Angaben des Auftraggebers oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht, ohne dass der Auftragnehmer dies erkennen konnte. Der Auftraggeber ist zur täglichen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass eine tägliche Datensicherung nicht vorgenommen wurde.

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungsaussagen des Auftragnehmers stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.

Die Mangelgewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Erhalt der Leistung bzw. sofern ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart ist, 12 Monate ab Abnahme des Werkes. Die vorstehende Mängelgewährleistungsfrist von 12 Monaten gilt nicht für den Fall, dass das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden am Leben, Körper und Gesundheit, bei Garantieverletzung, bei Haftung aus Datenschutzverletzungen sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9

Haftung und Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung vom Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie sowie einer Datenschutzverletzung des Auftragnehmers beruhen.

Der Auftragnehmer haftet im Übrigen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, allerdings nur, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf einen Betrag von max. € 500.000,– pro Schadensfall bzw. max. € 1.000.000,– pro Jahr. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer nicht.

Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten besteht nur, wenn der Auftragnehmer der Weitergabe von Berichten, Gutachten und dergleichen an den Dritten vorher schriftlich oder in Textform zugestimmt hat.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem. dem vorstehenden § 8 dieser AGB findet entsprechend Anwendung für die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus schuldhaften Pflichtverletzungen.

§ 10

Verwendung von Arbeitsergebnissen, Schutzrechte, Freistellung sowie Angabe als Referenzkunde

An Gutachten, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Entwürfen, Programmen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Vorschlägen und anderen Dokumenten und Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung vom Auftragnehmer zugänglich gemacht werden. Programme und dazugehörige Dokumentationen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers bestimmt.

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Auftragnehmer gefertigten Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene, interne Zwecke zu verwenden; anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Wenn und soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte entstehen, verbleiben diese beim Auftragnehmer. Dem jeweils anderen Vertragspartner steht insoweit ein nicht gesondert zu vergütendes, zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung vom Auftragnehmer auf Dritte übertragbares Recht auf Nutzung an diesen Rechten zu. Jede Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung aller Schutzrechtsinhaber.

Soweit der Auftragnehmer aufgrund von Vorgaben oder Unterlagen des Auftraggebers Leistungen erbringt, steht der Auftraggeber dafür ein, dass im Zusammenhang mit dieser Leistungserbringung durch den Auftragnehmer keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der Auftragnehmer von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen und allen damit verbundenen, erforderlichen Aufwendungen und Kosten freizustellen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber mit seiner Marke/Firmenlogo zu Werbezwecken auf seiner Internetseite als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber erteilt mit seiner Beauftragung die dazu erforderliche Einwilligung, ohne dass ihm dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

§ 11

Laufzeit des Vertrages und Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt der Auftrag als durchgeführt und beendet, wenn dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis mündlich oder schriftlich übergeben wurde.

Für Dauerberatungen beträgt die Laufzeit des Vertrages ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. § 626 BGB bleibt unberührt. Die Anwendung des § 627 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Der Auftragnehmer hat im Falle der Kündigung Anspruch auf einen der bisher erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag unverzüglich, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, falls der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und mit den fälligen Rechnungsbeträgen länger als 14 Tage in Verzug ist und auch nach einer angemessenen Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung durch den Auftragnehmer nicht zahlt.

Jede Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

§ 12

Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Änderungen

Für den Auftrag, seine Durchführung und sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Göttingen. Der Auftragnehmer ist jedoch auch dazu berechtigt, Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben. Bei einer Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands trägt der Auftraggeber im Fall seines Unterliegens die uns aufgrund der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigerweise entstandenen Kosten, insbesondere Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten, Reisekosten und Auslagen.

Die Schriftform wird auch durch die Einhaltung der Textform (§ 126b BGB) gewahrt.

Stand: 02.02.2026